Börsenordnung

Das Akzeptieren und Befolgen der Börsenordnung des Arbeitskreis Wirbellose in Binnengewässern e.V. – Regionalgruppe Süd ist für Verkäuferinnen und Verkäufer Voraussetzung, um an der Börse verkaufen zu dürfen.

Die Börsenordnung kann auch hier heruntergeladen werden.

Arbeitskreis Wirbellose Tiere in Binnengewässern – Regionalgruppe Süd

Börsenordnung für wirbellose Tiere

§  1   Geltungsbereich

Die Börsenordnung gilt für alle Aquarienbörsen, die vom Arbeitskreis Wirbellose Tiere in Binnengewässern – Regionalgruppe Süd (AKWB-Süd)  durchgeführt werden.

§  2    Gegenstand der Aquarienbörse

Die Aquarienbörsen dienen grundsätzlich keinen erwerbsmäßigen Zwecken.

Auf ihnen dürfen nur wirbellose Tiere angeboten werden, die in Aquarien gepflegt werden, und wenn sie aus eigener Nachzucht oder aus eigenem längeren Bestand stammen und ihre Haltung oder der Handel mit ihnen nach der Tier-, Arten- und Naturschutzgesetzgebung nicht verboten ist.

Es dürfen lediglich folgende Tiere angeboten werden: Krebse, Krabben, Garnelen, Feenkrebse, Wasserinsekten, Wasserspinnen, Schnecken, Hohltiere, Rund- und Plattwürmer, Muscheln und andere aquatische Wirbellose.

Angeboten werden darf ferner nur ersichtlich gebrauchtes Zubehör für die Pflege von wirbellosen Aquarientieren.

Nicht erlaubt ist das Anbieten von Tieren, die speziell für den Verkauf auf der Börse erworben wurden. Des Weiteren ist es untersagt Handelsware und aus der Natur entnommenes Lebendfutter anzubieten.

§  3   Anbieter

Alle Anbieter müssen die erforderlichen Kenntnisse über die tier- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen besitzen, der Nachweis eines anerkannten Sachkundenachweises ist wünschenswert.

Die tierschutz- und Artenschutz rechtlich vorgeschriebenen Dokumente sind mitzuführen.

Das Anbieten von Tieren ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich.

Anbieter, die Tiere in ungeeigneten Behältnissen anbieten, werden nicht zugelassen

bzw. der Börse verwiesen.

VDA Mitgliedern und Inhabern des Sachkundenachweises soll bei der Vergabe der Börsenplätze Vorrang gewährt werden.

Händlern oder berufsmäßigen Züchtern sind jegliches Anbieten sowie der Verkauf im Börsenraum untersagt. Es ist weiter untersagt, auf der Börse erworbene Tiere oder Pflanzen während der Börse an Dritte weiter zu­ veräußern.

§  4  Tierschutzrechtliche Bestimmungen

Folgende Bestimmungen sind im Sinne des Tierschutzes unabdingbar und ausnahmslos zu beachten:

1.      Tiere dürfen nur in geschlossenen Räumen angeboten werden.

2.      Es dürfen nur gesunde und unverletzte Tiere in einem einwandfreien und gesunden Zustand angeboten werden.

3.      Als Behältnisse sind nur genügend große Transportbehälter und Aquarien zugelassen, die von ihrer Größe her den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden. Ggf.  geltenden gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten.

4.      Eine Überbesetzung der Börsenbecken ist nicht zulässig (Besatzdichte in Abhängigkeit der Tierart und -größe).

5.      Die Börsenbecken sind auf einer Temperatur zu halten, die den Ansprüchen der angebotenen Tiere entsprechen. Die für die angebotenen Tiere zuträglichen Wasserqualitätsparameter sind zu beachten.

6.      Den Börsenbecken ist bei kiemenatmenden Tieren auf geeignete Weise Sauerstoff zuzuführen.

7.      Unverträgliche Arten oder Einzelgänger sind separat zu halten, wobei das Haltungsvolumen mindestens 1 Liter betragen muss.

8.      Die Börsenbecken sind während der Börse durch den Anbieter oder einen Beauftragten ununterbrochen zu beaufsichtigen. Es ist vor allem darauf zu achten, dass niemand an die Scheiben der Börsenbecken klopft oder durch andere vermeidbare Manipulationen die Tiere beunruhigt.

9.      Börsenbecken werden vom Arbeitskreis gestellt und sind vom Anbieter pfleglich zu behandeln. Nach Beendigung der Börse sind diese vom Anbieter selbstständig zu entleeren und zu trocknen. Wasserüberschwemmungen sind zu vermeiden.

10.   Der Anbieter muss zum ggf. erforderlichen Auffüllen der Börsenbecken temperiertes Wasser entsprechender Qualität bereithalten.

11.   In den Räumen, in denen die Börse stattfindet, darf nicht geraucht werden.

12.   Die Abgabe und der Transport der Tiere darf nur in dafür geeigneten Fischtransportbeuteln oder Transportbehältnissen mit abgerundeten Ecken und entsprechendem Wärme- und Sichtschutz erfolgen. Bei Garnelen sind kleine Gegenstände, (z.B. Schwammstücke) zum Festhalten der Tiere während des Transportes im Transportbehältnis beizufügen. Krebse oder Krabben sind grundsätzlich in einzelnen festen Behältnissen zu transportieren.

13.   Tiere, die nicht auf der Tierbörse angeboten werden sollen, haben keinen Zutritt zum Börsengelände.

14.   Kranke, verletzte, geschwächte, abgemagerte oder solche Tiere, bei denen Verstöße gegen das  Tierschutzgesetz, insbesondere § 6 (Amputation) oder § 11b (Qualzucht; vgl. „Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes“) festzustellen sind, oder Tiere mit sonstigen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände verbracht werden. Wird ein solches Tier während der Veranstaltung beobachtet, muss es umgehend abgesondert und im Bedarfsfall behandelt werden.

Für in Transportbeuteln oder kleinen Einzelgefäßen angebotene Tiere gelten folgende zusätzliche Bedingungen:

1.      Die Beutel sind so aufzustellen, dass die darin befindlichen wirbellosen Tiere betrachtet werden können, ohne dass der Beutel angehoben werden muss. Die Beutel müssen so aufgestellt werden, dass sie nicht um– oder herunterfallen können.

2.      Die Beutel müssen ausreichend groß sein.

3.      Der Sauerstoffversorgung der wirbellosen Tiere im Beutel ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Ein Drittel Wasser und zwei Drittel Luftraum sind üblich.

4.      Die Beutel müssen in einem ausreichenden Abstand zur Verkehrsfläche aufgestellt werden, damit die wirbellosen Tiere  nicht unnötig beunruhigt werden und nur von Personen näher begutachtet werden können, die ein echtes Kaufinteresse haben.

§  5     Beratung und Information

Die Börsenbecken sind mit Schildern zu versehen, die auch noch aus einer Entfernung von mindestens 50 cm gut lesbar sind, aus denen hervorgeht:

1.      Name des Züchters/Anbieters 2)

2.      Artenname (wissenschaftlich/deutsch)

3.      gegebenenfalls Herkunftsgebiet

4.      Pflegehinweis (Wasserwerte, Temperatur, Vergesellschaftung)

5.      Fütterungshinweise (soweit erforderlich)

6.      eventuell erforderliche weitere besonders zu beachtende Haltungsbedingungen

7.      Preis/Tauschwert

Vom Anbieter wird zusätzlich erwartet, dass er den Kauf- oder Tauschinteressenten über die Pflegebedingungen der erworbenen Tiere und Pflanzen fachkundig berät.

§  6     Überwachung der Börsenordnung

Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufes und der Einhaltung der Börsenordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen sowie der weiteren Auflagen der Erlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c TierSchG ist vom Arbeitskreis Wirbellose in Binnengewässern ein verantwortlicher Börsenwart und ein Stellvertreter zu bestimmen. Beide müssen sachkundig sein.

Der Börsenwart wird durch weiteres sachkundiges Aufsichtspersonal unterstützt. Der Börsenwart und das Aufsichtspersonal sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Der Börsenwart und die Aufsichtspersonen müssen als solche erkennbar sein.

Der Börsenwart kann bei Zuwiderhandlung gegen die Börsenordnung oder die weiteren Auflagen der Erlaubnisbehörde Anbieter und Besucher mit sofortiger Wirkung von der Börse ausschließen und auf Kosten des Anbieters Sofortmaßnahmen zur Sicherstellung des Tierschutzes treffen.

Bei schwerwiegendem Verstoß und/oder im Wiederholungsfall kann der Leiter des Arbeitskreises einen Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder endgültig von der Teilnahme an zukünftigen Börsen des Vereins ausschließen.

§ 7     Haftung

Vermittelt der Arbeitskreis bei dem Ausrichten einer Börse lediglich die Gelegenheit, die auf einer Börse zugelas­senen Tiere und Pflanzen oder gebrauchtes Zubehör einem interessierten Publikum anzubieten, kommen rechtswirksame Geschäfte nur zwischen dem Anbieter als Verkäufer und dem Käufer, bzw. zwischen den Beteiligten einer Tauschaktion, zustande. Weder dem veranstaltenden Arbeitskreis noch dem an ihn angeschlossenen VDA selbst erwächst aus diesen Geschäften irgendeine Haftung oder Gewährleistung.

Weiterhin übernimmt der veranstaltende Arbeitskreis in diesem Falle für die mitgebrachten Tiere oder sonstige Gegenständen und für zur Verfügung gestellte Einrichtungen und Gegenstände keine Haftung. Jeder Anbieter hat sich vor Inanspruchnahme von Einrichtungen und Sachen, die der Arbeitskreis  für die Börse zur Verfügung stellt, von deren ordnungsgemäßen Zustand und Funktion selbst zu überzeugen.

§  8    Überwachung und Anordnung von Maßnahmen durch die zuständige Behörde

Die nach dem Tierschutzgesetz zuständige Behörde hat jederzeit Zutritt zu den Börsenräumen. Sie kann bei Rechtsverstößen oder Verstößen gegen Auflagen des Erlaubnisbescheides die erforderlichen Maßnahmen anordnen. Der Börsenwart und das Aufsichtspersonal sind dabei der zuständigen Behörde im erforderlichen Umfange behilflich.

§  9     Ergänzungen zur Börsenordnung

Die Börsenordnung kann durch eine als Anlage angefügte Durchführungsbestimmung ergänzt werden, die dann Bestandteil dieser Börsenordnung ist. Die Ergänzungen dürfen jedoch nicht den in der Börsenordnung niedergelegten Grundsätzen widersprechen.

§  10   Bekanntgabe

Vor Börsenbeginn werden an deutlich sichtbarer Stelle die Börsenordnung sowie die Durchführungsbestimmungen in erforderlicher Anzahl ausgehängt.

Arbeitskreis Wirbellose Tiere in Binnengewässern

-Regionalgruppe Süd-

Leiter der Regionalgruppe und verantwortlicher Börsenwart

Walter Mißbichler
Greppenstrasse 36
82238 Alling
Tel.: 08141 537094
Handy: 0179 5378002

 

Stellvertreter:
Volker-J. Friemert
Latschenweg 22
85551 Kirchheim b.M.
Tel.: 089 90198109
Handy: 0172 9823474